Neue Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid
seit Januar 2015!
Viele alte Kamin- und Kachelöfen dürfen seit dem 01. Januar 2015 nicht mehr betrieben werden. Die 1. BImSchV sieht einen Grenzwert der Feinstaub-Belastung von 150 Milligramm/Kubikmeter vor. Alte Kamine oder Öfen, die die vorgegebenen Werte nicht erfüllen, müssen mit einem Rußfilter nachgerüstet werden. Oder sie werden außer Betrieb genommen.
Als erstes mussten Anlagen, die vor dem 01. Januar 1975 in Betrieb genommmen wurden und die neuen Grenzwerte nicht einhalten, bis 31.12.2014 umgerüstet oder stillgelegt werden. In den nächsten Jahren folgen dann weitere Öfen und Kamine.
Die nachfolgende Tabelle vom Umweltbundesamt erläutert die verschiedenen Fristen:
Übergangsfristen für bestehende Einzelfeuerungsanlagen
Zeitpunkt der Typenprüfung (laut Typenschild) |
Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme |
Vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
01.01.1975 - 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 - 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis Inkrafttreten der Verordnung | 31.12.2024 |
Sofern an einem alten Ofen kein Typenschild mehr vorhanden ist, hilft der Schornsteinfeger und misst nach.
Von dieser Regelung ausgenommen sind historische Kamin- und Kachelöfen, die vor dem 01. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden. Ebenso gilt die Ausnahmeregelung für Wohnungen, in denen die Wärmeversorgung ausschließlich über Kamin- und Kachelöfen erfolgt.
Schornsteinfegermeister
Gebäudeenergieberater i. Handwerk
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