Austausch alter Heizkessel: Steueranrechnung möglich!

Rücken Handwerker an und tauschen im Eigenheim eines Kunden den Heizkessel wegen der Austauschverpflichtung aus, kann Ihr Kunde möglicherweise das Finanzamt an den Austauschkosten beteiligen.

 

Es winkt eine Steueranrechnung von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung ohne Material, maximal jedoch 1.200 EUR pro Jahr (§35a Abs. 3 EStG).

 

Beispiel: Kunde beauftragt wegen der Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einen Handwerker mit dem Ausbau eines veralteten Heizkessels und die Neuinstallierung eines Kessels. Die Kosten betragen 7.200 EUR, wobei nach der Rechnung 2.100 EUR auf die reine Arbeitsleistung entfallen. Folge: In diesem Fall kann der Kunde in der Einkommensteuererklärung des Zahlungsjahres eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen in Höhe von 420 EUR beantragen (2.100 EUR x 20 Prozent).

 

Steueranrechnung kippt bei Inanspruchnahme öffentlicher Fördermaßnahmen

Doch aufgepasst, beantragt der Kunde für den Austausch des Heizkessels ein staatliches zinsgünstiges Darlehen oder einen staatlichen Zuschuss, führt die Inanspruchnahme dieser öffentlichen Fördermaßnahme zum Wegfall der Steueranrechnung (§35a Abs. 3 Satz 2 EStG).

 

Tipp 1: Kunden sollten also eine Vergleichsrechnung durchführen, ob sie mit der Steueranrechnung oder mit einer öffentlichen Förderung durch die KfW-Bank (kfw.de) oder durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (bafa.de) finanziell besser fahren.

 

Tipp 2: Kunden, die nicht nur den Heizkessel austauschen lassen, sondern gleich noch eine Fassadensanierung in Auftrag geben, sollten sich zwei Rechnungen vom Handwerker ausstellen lassen. Für eine Rechnung kann dann eine staatliche Fördermaßnahme beantragt werden, für die andere Rechnung winkt eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG.

 

Quelle: deutsche-handwerks-zeitung.de 2015

 

Harald Lange

Schornsteinfegermeister

Gebäudeenergieberater i. Handwerk

dena-Energieeffizienz-Experte

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